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Ihre Immobilie im Bieterverfahren.
Beim Bieterverfahren wird der Kaufpreis nicht vom Verkäufer der Immobilie festgelegt, sondern
vom Markt selbst. Dem Verkäufer bietet sich, was die Festsetzung des Kaufpreises anbelangt, 2
Möglichkeiten :
1. Festsetzung des Mindestpreis, Festsetzung sofortiger Zuschlag
Mit Veröffentlichung der Immobilie wird ein Mindestpreis und Kaufpreis festgesetzt, bei dem
Bietinterssenten sofort kaufen können.
2. Festsetzung des durchschnittlichen Marktwertes
Nach dem die Immobilie bewertet und eine Wohnmarktanalyse erstellt wurde findet das Online-
Bieterverfahren zu einem festgelegten Termin statt. Bietinteressenten treten hier in Konkurrenz,
um die jeweilige Zustimmung durch Abgabe eines Kaufgebotes zu erhalten. Dieser kann weit
unter dem anvisierten Verkaufspreis eines Eigentümers liegen, dieser kann aber auch deutlich die
eigene Kaufpreisvorstellung übertreffen.
Der gravierende und wesentliche Unterschied zu Auktionen und Zwangsversteigerung liegt darin,
dass nicht unbedingt der Bieter mit dem höchsten Gebot den Zuschlag erhält. Liegen Ihnen als
Verkäufer alle Kaufangebote vor, sind Sie in Ihrer Entscheidung völlig frei und können frei
entscheiden, ob das Höchstgebot Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht. Als Verkäufer steht
es Ihnen zusätzlich völlig offen, mit dem einen oder anderen nachrangigen Bieter, über eine
weitere Preiskorrektur zu verhandeln. So frei wie Sie als Verkäufer allerdings in Ihrer Entscheidung
sind, steht es dem Meist - oder Nachrangbietenden völlig frei, von seinem eigenen Kaufangebot
zurücktreten.

