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Ihre Immobilie im Bieterverfahren.
















































          Beim Bieterverfahren wird der Kaufpreis nicht vom Verkäufer der Immobilie festgelegt, sondern
          vom Markt selbst. Dem Verkäufer bietet sich, was die Festsetzung des Kaufpreises anbelangt, 2
          Möglichkeiten :

          1. Festsetzung des Mindestpreis, Festsetzung sofortiger Zuschlag
          Mit Veröffentlichung der Immobilie wird ein Mindestpreis und Kaufpreis festgesetzt, bei dem
          Bietinterssenten sofort kaufen können.

          2. Festsetzung des durchschnittlichen Marktwertes
          Nach dem die Immobilie bewertet und eine Wohnmarktanalyse erstellt wurde findet das Online-
          Bieterverfahren zu einem festgelegten Termin statt. Bietinteressenten treten hier in Konkurrenz,
          um die jeweilige Zustimmung durch Abgabe eines Kaufgebotes zu erhalten. Dieser kann weit
          unter dem anvisierten Verkaufspreis eines Eigentümers liegen, dieser kann aber auch deutlich die
          eigene Kaufpreisvorstellung übertreffen.

          Der gravierende und wesentliche Unterschied zu Auktionen und Zwangsversteigerung liegt darin,
          dass nicht unbedingt der Bieter mit dem höchsten Gebot den Zuschlag erhält. Liegen Ihnen als
          Verkäufer alle Kaufangebote vor, sind Sie in Ihrer Entscheidung völlig frei und können frei
          entscheiden, ob das Höchstgebot Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht. Als Verkäufer steht

          es Ihnen zusätzlich völlig offen, mit dem einen oder anderen nachrangigen Bieter, über eine
          weitere Preiskorrektur zu verhandeln. So frei wie Sie als Verkäufer allerdings in Ihrer Entscheidung
          sind, steht es dem Meist - oder Nachrangbietenden völlig frei, von seinem eigenen Kaufangebot
          zurücktreten.
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