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besteht keine rechtliche Verpflichtung, das Angebot anzunehmen. Kurz einmal
als eine unterstützende Vermarktungsmöglichkeit für Ihre Immobilie zusehen“
Wir möchten darauf hinweisen, dass das Bieterverfahren nicht für alle Immobilien geeignet ist und ein
Erfolg nicht garantiert werden kann. Gerade im Hinblick auf ländliche Gebiete dürften Immobilien nur
bescheidene Begehrlichkeiten wecken. Dennoch über-
wiegen die Vorteile, welche wir Ihnen nachfolgend aufge -
listet haben.
Aufmerksamkeit erhöhen !
Sie haben eine Luxusimmobilie, mehrere Mehrfamilien-
häuser, ein außergewöhnliches Grundstück, ein Hotel
oder gar eine renovierungsbedürftige Immobilie ? Ziel
von einem Bieterverfahren ist eine zügige Verkaufsab-
wicklung sowie eine Preismaximierung durch eine aus -
reichende Konkurrenz.
Keine Verpflichtung
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Höchstgebot
anzunehmen. Auch der Käufer kann, selbst wenn er den
Zuschlag erhält, ohne Verpflichtung zurückzutreten.
Maßgebend ist der abgeschlossene notarielle Kaufver-
trag. Im Gegensatz zu einer Zwangsversteigerung muss
es bei einem privaten, freiwilligen Bieterprozess weder
ein Mindestgebot geben, noch ist der Verkäufer ver-
pflichtet dem höchsten Bieter den Zuschlag zu geben.
Es steht dem Verkäufer völlig frei, das höchste Gebot als
ungenügend abzulehnen und die Immobilie entweder
weiter im Eigentum zu halten, oder einen neuen Vermarktungsversuch auf dem herkömmlichen
Weg vorzunehmen.
Kurzer Vermarktungszeitraum
Der Verkäufer hat hier die Möglichkeit, den Verkauf seiner Immobilie innerhalb eines festgelegten
Zeitraumes abzuwickeln. Die Vermarktung wird professionell vorbereitet, die Bietinteressenten
haben die Möglichkeit, in aller Ruhe die Immobilie und die Möglichkeit ihrer Finanzierbarkeit zu
prüfen.