Page 5 - Maklerprovision 2021 - Neue Rechtslage
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2. Verkäufer schließt mit dem Makler einen Vertrag ab und verpflichtet sich zur vollen
           Provisionsübernahme.

           Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder (§ 656d BGB)!
           Bei dieser sogenannten Abwälzung, vertritt der Makler nur den Verkäufer, der Käufer
           verpflichtet sich jedoch später im Kaufvertrag einen Teil der Maklerprovision zu übernehmen.
           In diesem Fall muss der Anteil des Verkäufers mindestens so hoch sein, wie der des Käufers:
           Der Verkäufer muss also mindestens 50% der Maklergebühren übernehmen, er kann jedoch
           auch mehr tragen.

                             1. § 656a BGB – Textform
                             2. § 656b BGB – Anwendungsbereich der neuen Regelungen
                             3. § 656c BGB – Provision von beiden Parteien
                             4. § 656d BGB – Vereinbarung über Provision

        3. Nur eine Partei (Verkäufer oder Käufer) übernimmt die volle Provision des Maklers

           Auch nach dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang" zu einer Doppelprovision. Zwei Varianten
           sind hierbei möglich:
           » Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänz -
             lich die Courtage von z.B. 6% des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
           » Makler und Käufer vereinbaren eine reine Außenprovision, wenn Seitens des Käufers ein
             provisionspflichtiger Suchauftrag erteilt wird und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spä -
             tere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hat hatte.
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